Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens.
Beim Öffentlichkeitsprinzip geht es nicht primär um den Schutz der eigenen Daten, sondern um die Transparenz der Verwaltung (Einsicht in Akten und Informationen durch die öffentlichen Organe).
BGE 147 I 47: Einsicht in Untersuchungsbericht ausserhalb Gerichtsverfahren
Dokumente, die ausserhalb eines Gerichtsverfahrens erstellt wurden (und sich in den Verfahrensakten im weiteren Sinn befinden), bleiben nach den Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip zugänglich. Auf Dokumente, deren Erstellung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ausdrücklich angeordnet wurde, kommen diese Bestimmungen hingegen nicht zur Anwendung.
BGE 144 II 77: Einsicht bei Geheimhaltung
Damit ein Geheimhaltungstatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ greift, muss die bei einer Zugangsgewährung drohende Verletzung öffentlicher oder privater Interessen ernsthaft sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten.
BGE 144 II 91: Abluftdaten Kernkraftwerk Leibstadt (KKL)
Bei den Abluftemissionsdaten (EMI-Daten) des KKL handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ.
BGE 142 ii 324: Einsicht in Agenda Rüstungschef
Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ.
BGE 142 II 313: Einsicht in Anzahl Amtshilfegesuche im Steuerbereich
Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln.
BGE 141 I 201: Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht für FINMA
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht.
BGE 139 I 114: Gebühren für Medien
Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen.
BGE 139 I 129: Name eines Asylgesuchsstellers aus Eritrea schwärzen (ARK)
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) kommt im Verfahren vor der Asylrekurskommission nicht zur Anwendung.
BGE 137 I 16: Grundsatz der Justizöffentlichkeit
Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (Kontrollfunktion der Medien).