Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt.
Beim Öffentlichkeitsprinzip geht es nicht primär um den Schutz der eigenen Daten, sondern um die Transparenz der Verwaltung (Einsicht in Akten und Informationen durch die öffentlichen Organe).
BGE 129 I 249: Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens
Es sind die für und gegen eine Einsichtnahme sprechenden Interessen abzuwägen.
BGE 122 V 47: Auf Verlangen ist grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht für die Regelung des Verfahrens vor Gericht..
BGE 121 I 30: Kein Recht auf öffentliche Gerichtsverhandlung
Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgrundsatzes von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Baubewilligungsverfahren offengelassen.
BGE 119 Ib 311: Kein Recht auf Anhörung in Gerichtsverfahren
Aus dem Öffentlichkeitsprinzip lässt sich kein Anspruch auf eine Anhörung ableiten.
BGE 116 Ia 66: EMRK verlangt kein Öffentlichkeitsprinzip
Der Schweizer Vorbehalt zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Ausmass der vorbehaltenen kantonalen Gesetzgebung nicht auf die kantonale Rechtsordnung angewendet werden muss (Kanton Uri).
BGE 113 Ia 412: Zugänglichkeit Strafverhandlung
Durch die Errichtung eines auf verfassungsmässiger Grundlage beruhenden Wirtschaftsstrafgerichts wird weder der Grundsatz der Öffentlichkeit noch derjenige der Unmittelbarkeit verletzt.
BGE 109 II 208: Oeffentlichkeit des Grundbuches
Zur Einsichtnahme ins Grundbuch ist berechtigt, wer ein relevantes Interesse hat, dass ihm die dinglichen Rechte an Grundstücken bekannt gegeben werden. Mittlerweile wurde die Auskunftserteilung gesetzlich erleichtert.
BGE 107 Ia 304: Kein Anspruch auf alle Informationen
Bestätigung und Präzisierung der in der Literatur kritisierten Rechtsprechung (BGE 104 Ia 88 ff.), wonach im Jahre 1981 kein allgemeiner und umfassender Anspruch des Bürgers und der Presse auf Information über die gesamte Tätigkeit der Verwaltung besteht.