Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht.
Beim Öffentlichkeitsprinzip geht es nicht primär um den Schutz der eigenen Daten, sondern um die Transparenz der Verwaltung (Einsicht in Akten und Informationen durch die öffentlichen Organe).
BGE 139 I 114: Gebühren für Medien
Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen.
BGE 139 I 129: Name eines Asylgesuchsstellers aus Eritrea schwärzen (ARK)
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) kommt im Verfahren vor der Asylrekurskommission nicht zur Anwendung.
BGE 137 I 16: Grundsatz der Justizöffentlichkeit
Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (Kontrollfunktion der Medien).
BGE 147 II 137: Schweizerischer Nationalfonds untersteht dem BGÖ
Soweit der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) erstinstanzlich Verfügungen erlässt, untersteht er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b dem BGÖ.
BGE 136 II 399: Einsicht in Abgangsvereinbarung
Als einfache Beilagen zum Antrag an den Bundesrat, welche vor Eröffnung des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden, unterliegen die Abgangsvereinbarungen nicht der Geheimhaltung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGÖ.
BGE 137 I 1: Kein Anspruch auf Kenntnis Anzahl Taggelder des Richters
Die Bekanntgabe der einem Richter ausgerichteten Taggelder würde dazu führen, dass seine Arbeitsweise und damit auch der Ausgang eines Verfahrens durch prozessfremde Elemente beeinflusst und damit die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt würde.
BGE 136 I 80: Einstellungsverfügung (StA, nicht Gericht)
Einsicht in Einstellungsverfügung bei Nachweis des besonderen Interesses (nichtgerichtliche Behörde).
BGE 133 II 209: Einsicht in Protokolle Gesamtgericht
Eine Einsichtnahme in amtliche Dokumente der Leitungsorgane des Bundesgerichts ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip gestützt auf Art. 28 BGG möglich, wenn ein Verwaltungsakt zur Diskussion steht, der nicht unmittelbar die Kernkompetenzen des Gerichts berührt.
BGE 134 I 286: Einsicht in Strafurteile
In begründeten Fällen kann aus dem Öffentlichkeitsprinzip auch ein Einsichtsrecht von Interessierten in strafprozessuale Entscheide (insbesondere Einstellungsverfügungen) folgen, welche eine nichtgerichtliche Verfahrenserledigung ohne Straffolgen nach sich ziehen. Dies setzt voraus, dass der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachweist und der beantragten Einsicht keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.