Checkliste für die Beurteilung von Gesuchen nach dem
Öffentlichkeitsgesetz (ÖffG)
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1. Persönlicher
Geltungsbereich
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1.1 Richtet sich das Gesuch
an ein öffentliches Organ? (Behörden, Kommissionen, Ämter,
Betriebe oder Dienststellen)
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Ja ☐
/ Nein ☐
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1.2 Das öffentliche Organ
handelt dabei nicht privatwirtschaftlich und nimmt nicht am
wirtschaftlichen Wettbewerb teil?
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Ja ☐
/ Nein ☐
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1.3 Richtet sich das Gesuch
an eine Organisation oder Person des privaten oder öffentlichen
Rechts im Rahmen einer staatlichen Aufgabe? (z.B. privat
organisierte Spitexorganisation oder externe Beratungsstelle)
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Ja ☐
/ Nein ☐
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2. Sachlicher
Geltungsbereich
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2.1 Handelt es sich um
amtliche Akten? (Davon ausgenommen sind z.B. Entwürfe, Varianten,
rein persönliche Notizen ohne Bezug zum amtlichen Dokument)
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Ja ☐
/ Nein ☐
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2.2 Handelt es sich um
nicht publizierte Akten?
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Ja ☐
/ Nein ☐
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2.3 Handelt es sich nicht
um Akten in einem laufenden Verfahren?
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Ja ☐
/ Nein ☐
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2.4 Es bestehen keine
weiteren gesetzlichen Regelungen die eine Geheimhaltung der Akten
verlangen?
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Ja ☐
/ Nein ☐
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3. Zeitlicher
Geltungsbereich
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1.3 Handelt es sich um
amtliche Akten, die nach dem 20. Mai 2019 erstellt und jünger als
20 Jahre sind?
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Ja ☐
/ Nein ☐
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3. Verfahren zur
Geltendmachung des Einsichtsrechts
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3.1 Wurde das Gesuch
schriftlich oder elektronisch eingereicht?
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Ja ☐
/ Nein ☐
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3.2 Enthält das Gesuch den
folgenden Inhalt?
☐ Name, Vorname
☐ Zustelladresse
(Sitz der juristischen Person)
☐ genaue Bezeichnung der
verlangten Akten
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Ja ☐
/ Nein ☐
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(3.3 Wurde das Gesuch
innert 20 Tagen präzisiert?)
Hinweis:
Wenn das Gesuch
unvollständig ist, muss die gesuchstellende Person innert
20 Tagen zur Präzisierung ihres Gesuchs innerhalb von 20
Tagen aufgefordert werden. Erfolgt keine fristgerechte
Präzisierung durch die gesuchstellende Person, gilt das Gesuch
als zurückgezogen.
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Ja ☐
/ Nein ☐
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3.4 Ist das Gesuch weder
querulatorisch noch missbräuchlich?
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Ja ☐
/ Nein ☐
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Zwischenergebnis
Wenn die Fragen 1.1 bis
3.4 (bei notwendiger Präzisierung auch die Frage 3.3) alle mit Ja
beantwortet wurden, ist dem Gesuch grundsätzlich statt zu geben →
Prüfen ob eine Interessenabwägung gemäss den Fragen 4.1 und 4.2
erforderlich ist, im Falle von 4.2 unter Anhörung betroffener
Dritter.
Falls mindestens eine der Fragen mit nein beantwortet wurde → Ablehnung des Gesuchs.
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4. Interessenabwägung
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4.1 Bestehen überwiegende
öffentliche Interessen, die der Einsicht entgegenstehen?
(öffentliche Ordnung und Sicherheit, Gesundheit, Ruhe,
Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr)
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Ja ☐
/ Nein ☐
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4.2 Bestehen überwiegende
private Unteressen, die der Einsicht entgegenstehen? (Schutz der
Privatsphäre Dritter)
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Ja ☐
/ Nein ☐
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4.3 Bestehen erhebliche
persönliche Interessen natürlicher oder juristischer Personen?
(Personendaten, Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis)
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Ja ☐
/ Nein ☐
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Ergebnis
Wenn die Fragen 4.1 bis
4.3 beide mit Nein beantwortet wurden → Gesuch ist gutzuheissen
und Einsicht zu gewähren.
Falls die Frage 4.1 und
4.3 mit Ja beantwortet wurde → Vornahme einer Einzelfallabwägung
in Absprache mit dem Vorgesetzten. Die Einsicht kann je nach Abwägung
aufgeschoben, eingeschränkt (schwärzen/anonymisieren) oder
verweigert werden.
Falls die Frage 4.2 mit
Ja beantwortet wurde → Vornahme einer Einzelfallabwägung in
Absprache mit dem Vorgesetzten. Die betroffene Person muss vorgängig
angehört werden, wenn ein überwiegendes Interesse bejaht wird
oder die Personendaten nicht anonymisiert werden können.
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Hinweise
- Gutheissung des Gesuchs:
Die Einsicht kann je nach Aktenlage vor Ort, durch schriftliche
oder mündliche Auskunft über den Inhalt oder durch die
Zustellung der amtlichen Akten in Kopie oder ausnahmsweise im
Original zu gewähren.
- Ablehnung des Gesuchs:
Der gesuchstellenden und allenfalls angehörten Person ist die
Ablehnung schriftlich oder elektronisch mit einer kurzen
Begründung mitzuteilen. Als kurze Begründung kann das
vorliegende, ausgefüllt Formular dienen.
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