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BGE 147 II 137: Schweizerischer Nationalfonds untersteht dem BGÖ


Soweit der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) erstinstanzlich Verfügungen erlässt, untersteht er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b dem BGÖ.

Das Recht auf Zugang gilt dabei für jene amtlichen Dokumente, welche unmittelbar das Verfahren auf Entscheid über Beitragsgesuche betreffen.

Das Urteil finden sie hier.

(Stand: 06.06.2022)