Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln.
Das Urteil finden sie hier.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes vom 17. Dezember 2004 hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Mit dem Inkrafttreten BGÖ am 1. Juli 2006 wurde der Grundsatz der "Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt" zugunsten des Grundsatzes der "Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt" umgekehrt.
Massgebliche Kriterien zur Einschränkung des neuen Öffentlichkeitsprinzips sind gemäss Ansicht des Bundesgerichts etwa die Funktion oder Stellung der betroffenen Person, die Umstände der ursprünglichen Informationsbeschaffung, der Vertrauensschutz, die Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit, der Schutz spezifischer öffentlicher Interessen, die Natur der Beziehung zwischen der Verwaltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik.
Die aussenpolitischen Interessen der Schweiz können beeinträchtigt sein, wenn ein anderer Staat zu veröffentlichende Daten zum Nachteil der Schweiz ausnützen könnte.
(Stand: 06.06.2022)