Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht.
Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit darstellt. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff.
Das Urteil finden sie hier.
(Stand: 06.06.2022)