Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (Kontrollfunktion der Medien).
Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf Einstellungen nach Art. 53 StGB Anwendung. Vorliegend ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse aus der Kontrollfunktion der Medien.
Das Urteil finden sie hier.
(Stand: 06.06.2022)