Bestätigung und Präzisierung der in der Literatur kritisierten Rechtsprechung (BGE 104 Ia 88 ff.), wonach im Jahre 1981 kein allgemeiner und umfassender Anspruch des Bürgers und der Presse auf Information über die gesamte Tätigkeit der Verwaltung besteht.
Damit soll nicht gesagt werden, dass die Behörden in jeder Sparte ihrer Tätigkeit Informationen an die Öffentlichkeit nach Belieben völlig unterdrücken dürften.
Zudem kann an der früheren Meinung, dass die Grundrechte keinen Anspruch auf positive Leistungen des Staates vermittelten nach dem neuen Verfassungsverständnis nicht unter allen Umständen festgehalten werden.
Gleichwohl hat damals (1981) das Bundesgericht im Ergebnis daran festhalten, dass nach schweizerischem Recht ein genereller Anspruch des Bürgers im allgemeinen und der Presse im Besonderen, über beliebige Vorgänge im Bereich der Staatsverwaltung informiert zu werden, nicht bestand.
Das Urteil finden sie hier.
(Stand: 06.06.2022)