Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ.
Beiträge von www.datenschutz-tg.ch:
BGE 142 II 313: Einsicht in Anzahl Amtshilfegesuche im Steuerbereich
Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln.
BGE 141 I 201: Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht für FINMA
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht.
BGE 139 I 114: Gebühren für Medien
Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen.
BGE 139 I 129: Name eines Asylgesuchsstellers aus Eritrea schwärzen (ARK)
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) kommt im Verfahren vor der Asylrekurskommission nicht zur Anwendung.
BGE 137 I 16: Grundsatz der Justizöffentlichkeit
Der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit konkretisiert für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (Kontrollfunktion der Medien).
BGE 147 II 137: Schweizerischer Nationalfonds untersteht dem BGÖ
Soweit der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) erstinstanzlich Verfügungen erlässt, untersteht er gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b dem BGÖ.
BGE 136 II 399: Einsicht in Abgangsvereinbarung
Als einfache Beilagen zum Antrag an den Bundesrat, welche vor Eröffnung des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden, unterliegen die Abgangsvereinbarungen nicht der Geheimhaltung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BGÖ.
BGE 137 I 1: Kein Anspruch auf Kenntnis Anzahl Taggelder des Richters
Die Bekanntgabe der einem Richter ausgerichteten Taggelder würde dazu führen, dass seine Arbeitsweise und damit auch der Ausgang eines Verfahrens durch prozessfremde Elemente beeinflusst und damit die Unabhängigkeit des Gerichts in Frage gestellt würde.
BGE 136 I 80: Einstellungsverfügung (StA, nicht Gericht)
Einsicht in Einstellungsverfügung bei Nachweis des besonderen Interesses (nichtgerichtliche Behörde).