Wer für ein politisches Amt kandidiert, lässt sich auf Wahllisten stellen. Diese werde vor den Wahlen publiziert. Das bedeutet aber nicht, dass die Kandidaten für immer im Internet "ausgestellt" werden dürfen. Wie im Thurgau, ist dies auch nördlich des Rheins ein Thema.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz von Baden-Württemberg beschäftigt sich derzeit mit dem Problem, dass Kandidaten nach den Wahlen einen Anspruch darauf haben, dass sie im Internet wieder von den entsprechenden Plattformen entfernt werden. So wird klargestellt, dass eine zeitlich unbegrenzte Veröffentlichung des Wahlprofils eines Kandidaten datenschutzrechtlich unzulässig sei. Das konkrete Schreiben aus unserem Nachbarland finden Sie hier.
Auch im Kanton Thurgau herrscht der Grundsatz, dass Daten nur so lange bearbeitet werden dürfen, wie dies erforderlich ist. Eine kürzliche Anfrage zur Bearbeitung alter Wahllisten konnte deshalb nur unter Auflagen erlaubt werden [1].
[1] | Auflage: Bearbeitung der Daten nur für nicht personenbezogene Zwecke, Veröffentlichung der wissenschaftlichen Untersuchung darf keine Rückschlüsse auf Personen ermöglichen (Stand: 31.08.2016) |