Es gibt im Datenschutzgesetz des Kantons Thurgau eine Liste der besonders schützenswerten Personendaten; diese ist aber nicht abschliessend.
In der Schweiz wird zwischen einfachen Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten unterschieden. Besonders schützenswerte Personendaten stellen höhere Anforderungen an deren Bearbeitung.
Im Kanton Thurgau ist die Liste der besonders schützenswerten Personendaten nicht abschliessend. Als besonders schützenswerte gelten hier Angaben über [1]:
- die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht oder Betätigung;
- den persönlichen Geheimbereich;
- den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand;
- Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung;
- Straftaten und die dafür verhängten Strafen oder Massnahmen.
[1] | § 3 TG DSG |
(Stand: 12.11.2015)