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Was ist vor dem Versand eines Newsletters zu beachten?

Beitrag von ft

Datenschutz-Grundverordnung

Der Versand eines Newsletters kann problematisch werden, weil die EU-DSGVO zur Bearbeitung von Personendaten ein Einverständnis verlangt.

Oft wissen wir beim Versand eines Newsletters nicht, ob die uns nur mit der E-Mail-Adresse bekannte Person allenfalls im EU-Raum wohnt. Der Versand eines Newsletters kann somit ungewollt einen EU-Bezug erhalten. Solange wir als Behörden keinen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund zum Versand des Newsletters haben, sollten wir die folgenden Vorgaben beachten:

  1. Der Nutzer muss einwilligen oder die Datenverarbeitung muss gesetzlich erlaubt sein [1].
  2. Es ist eine informierte Einwilligung erforderlich [2].
  3. Ein Opt-Out-Verfahren ist nicht erlaubt. Vielmehr sollte vom Nutzer wenigstens ein Kästchen neu angeklickt werden müssen; demgegenüber gelten Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder die Untätigkeit des Nutzers nicht als genügende Einwilligung [3].
  4. Der Newsletteranbieter muss die Einwilligung beweisen können (Single-Opt-In = Eintrag in Formular oder Confirmed-Opt-In = blosses Bestätigungsmail genügen nicht; es braucht eine Double-Opt-In Einwilligung = Anklicken des Bestätigungslinks, damit der Beweis erbracht wird, dass sich der Nutzer selbst angemeldet hat) [4].
  5. Es ist vor der Abgabe der Einwilligung auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.
  6. Der Widerruf muss so einfach gestaltet sein, wie die Einwilligungserklärung [5].
  7. Bisher bestehende Newsletter-Kontakte dürfen nicht wie bisher weiterverwendet werden.
  8. Shop-Betreiber müssen zusätzlich zur Einwilligung über die Art der Datenbearbeitung informieren [6].

Somit ergibt sich, dass der Anbieter eines Newsletters sehr viele Voraussetzungen einhalten muss, damit er den Beweis erbringen kann, dass der Nutzer die informierte Einwilligung erteilt hat.


[1]Art. 6 Abs. 1 EU-DSGVO
[2]Art. 4 Ziff. 11 EU-DSGVO: "In informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung".
[3]Erwägung 32 EU-DSGVO
[4]Urteil Amtsgericht Düsseldorf vom 09.04.2014 - 23 C 3876/13: "Für den Nachweis des Einverständnisses ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. Ein Zeuge, der nur die ordnungsgemässe Durchführung des Double-Opt-In Verfahrens bezeugen, aber keine konkreten Angaben dazu machen kann, ob ein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt wurde, kann die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses nicht ersetzen."
[5]Art. 7 Ziff. 3 EU-DSGVO, d.h. es darf beispielsweise nicht verlangt werden, dass der Widerruf an eine ganz bestimmte Person gerichtet werden müsste.
[6]

Art. 13 Abs. 1 EU-DSGVO

(Stand: 05.06.2018)