Auf dieser Seite finden Sie den Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten des Kantons Thurgau des Jahres 2014.
Der Tätigkeitsbericht 2014 (2.3 MB) ist hier herunterladbar.
Es wird auf die folgenden Fragen näher eingegangen:
- Gilt der Datenschutz für alle Daten?
- Welches Datenschutzgesetz müssen wir auf Gemeindeebene beachten?
- Darf die Gemeinde alle Daten bearbeiten, die sie erhält?
- Darf eine Gemeinde die Anfrage eines Kreditkarteninstituts beantworten?
- Wie verhält sich das nun aber mit § 9 des Gesetzes über den Datenschutz, in welchem geschrieben wird, dass die Herausgabe von Personendaten möglich sei, falls die Zustimmung der betroffenen Person nach den Umständen vorausgesetzt werden darf?
- Darf die Gemeinde sagen, wer ein Baugesuch eingereicht hat?
- Darf die Gemeinde Anfragen mit falschen Daten berichtigt beantworten?
- Dürfen Daten an Forschungsinstitute herausgegeben werden?
- Darf ein Privater verlangen, dass seine Personendaten gesperrt werden?
- Darf eine Gemeinde den politischen Parteien die Adressen der Neuzuzüger melden?
- Dürfen einzelne Adressdaten an Privatpersonen herausgegeben werden?
- Darf die Gemeinde einer anderen Behörde für ein laufendes Verfahren Auskunft geben?
- Dürfen betroffene Private einer Gemeinde verbieten, Geburten, Todesfälle oder Trauungen zu veröffentlichen?
- Darf die Gemeinde Daten an die Sozialversicherungen herausgeben?
- Darf die Gemeinde Daten für Zusatzversicherungen an Krankenkassen herausgeben?
(Stand: 16.03.2016)