Konsultieren Sie das Datenregister des Kantons Thurgau, damit Sie wissen, welche Behörde Ihre Personendaten bearbeitet.
Im Datenschutzgesetz des Kantons Thurgau wird erwähnt [1], dass das verantwortliche Organ ein Register über die selbst angelegten Datensammlungen führen muss. Wer in der Kantonsverwaltung Personendaten bearbeitet, muss sich also stets die Frage stellen, ob seine Datenbearbeitung gesetzlich erlaubt ist und ob er die Daten noch für einen erlaubten Zweck verwendet [2].
Im Sinne der Offenheit wird den interessierten Einwohnern die Möglichkeit geboten, sich einen Überblick über die von der Kantonsverwaltung bearbeiteten Personendaten zu verschaffen. Der bereits erwähnte Link führt Sie zu weiteren Informationen.
Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen [3], die
- nur kurzfristig bestehen,
- rechtmässig veröffentlicht sind,
- von der Polizei oder anderen Organen der Strafverfolgung in einzelnen Verfahren geführt werden oder welche
- ausschliesslich persönliche Arbeitsmittel sind und nicht anderweitig verwendet werden.
[1] | § 14 Abs. 1 TG DSG |
[2] | § 14 Abs. 2 TG DSG |
[3] | § 14 Abs. 3 TG DSG |