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Keine Gerichtsverhandlung via Zoom

Beitrag von ft

Zoom

Das Handelsgericht des Kantons Zürich verlangte, dass eine Hauptverhandlung über die Videokonferenz-Applikation ZOOM Cloud Meetings durchgeführt werde. Dies erachtete das Bundesgericht nicht als zulässig.

Obwohl sich eine Partei aus Datenschutzgründen weigerte, die Gerichtsverhandlung über Zoom durchzuführen, verpflichtete das Handelsgericht Zürich die Parteien zum Einsatz dieser Applikation. So führte das Gericht aus:

Namentlich habe der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich die App "Zoom Cloud Meetings" datenschutzrechtlich und sicherheitstechnisch beurteilt. Er sei zum Schluss gekommen, dass sie von den öffentlichen Organen im Kanton Zürich während der "Corona-Krise" datenschutzkonform eingesetzt werden könne, "wenn die entsprechenden Hinweise und Einschränkungen" berücksichtigt würden".

Anmerkung: Im Kanton Thurgau wurde diese Ausnahmeregelung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugelassen.

Weiter war das Gericht der Ansicht, dass es verlangen dürfe, die Hauptverhandlung gestützt auf Art. 1 Abs. 2 ZGB, wo festgehalten wird, dass bei fehlender Gesetzesvorschrift Gewohnheits- bzw. Richterrecht anzuwenden sei, per Internet durchzuführen. Die App müsse verwendet werden, weil alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln hätten (Art. 52 ZPO). Im Weiteren erlaube die Zivilprozessordnung in Art. 235 Abs. 2 das Aufnehmen von Verhandlungen (...).

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sehr wohl Regelungen zum Datenschutz gibt und diesbezüglich kein Gewohnheits- oder Richterrecht konstruiert werden kann, dass es kaum Treu und Glauben widerspricht, sich von unsicheren Apps fernhalten zu wollen und dass die genannte Regelung zur Aufnahme von Verhandlungen nur eine Protokollbestimmung ist.

Das Bundesgericht hat das Urteil völlig zu Recht aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückgewiesen. Das höchste Gericht wies darauf hin, dass die Parteien einen Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung hätten.

Die entsprechende Urteil finden Sie hier.

(Stand: 24.08.2020)