Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass einer Kindesmutter in KESB-Verfahren keine Einsicht in die Akten ihren erwachsenen Sohn gewährt werden darf (Urteil PQ170040 vom 29.09.2017).
Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat gemäss Pressemeldungen (NZZ und 20min.ch) entschieden, dass eine Person, die bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährungsmeldung einreiche, keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten habe. Im fraglichen Fall ging es um eine Mutter, die ihren 21-jährigen Sohn bei der KESB gemeldet hatte.
Die Kindsmutter sei als Erstatterin der Gefährungsmeldung zum eigenen Sohn nicht Partei im Verfahren, weshalb ihr keine Parteirechte zustehen.
(Stand: 22.11.2017)