Darf ein Arbeitgeber wissen, ob seine Angestellten geimpft sind?
Gesundheitsdaten der Angestellten gehen den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an. Dies sind besonders schützenswerte Personendaten. Für deren Bearbeitung durch den Arbeitgeber gibt es keine genügende gesetzliche Grundlage. Daran ändert auch die aktuelle Corona-Situation nichts.
Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Gesundheit seiner Angestellten nicht in Gefahr zu bringen. Er ist deshalb berechtigt, entsprechende Schutzmassnahmen zu erlassen. Art. 25 der aktuellen Covid-19-Verordnung besondere Lage erlaubt es einem Arbeitgeber, von seinen Angestellten das Vorliegen eines Zertifikats zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Das Zertifikat darf er aber nur kontrollieren, wenn alle daraus abgeleiteten Massnahmen schriftlich festgehalten werden und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder deren Vertretung vorgängig angehört wurden.
Das Schweizer Zertifikat (Light), zeigt nicht an, ob der Inhaber geimpft ist. Der Arbeitgeber darf also nur wissen, ob ein gültiges Zertifikat vorliegt. Der Arbeitgeber darf aber nicht wissen, ob ein Angestellter oder eine Angestellte geimpft ist. Dazu fehlt es heute an einem genügenden formellen Gesetz.
(Stand: 27.11.2021)