Grundsätzlich nein, ausser der private Betreiber verfügt über ein höherwertiges privates Interesse.
Bei der Datenbearbeitung durch Privatpersonen kommt meist nicht mehr das kantonale Datenschutzgesetz, sondern das eidgenössische Datenschutzgesetz [1] zur Anwendung. Dies fällt in den Zuständigkeit des Eidgenössichen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
Für die Datenbearbeitung durch Private gilt der Grundsatz, dass diese die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht einschränken darf [2]. Den privaten Betreibern einer Kamera kann allenfalls ein Rechtfertigungsgrund zustehen, damit diese dennoch Aufnahmen erstellen dürfen. So bestimmt das Datenschutzgesetz des Bundes [3], dass eine Verletzung der Persönlichkeit nicht widerrechtlich ist, wenn sie
- durch die Einwilligung des Verletzten oder
- durch eine überwiegendes privates oder öffentliche Interesse oder
- durch ein Gesetz gerechtfertigt ist.
Private Kamerabetreiber müssen somit - neben der Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes - in den meisten Fällen beweisen können, dass ihr privates Interesse an der Aufnahme höher wiegt als das Interesse der betroffenen Person an deren Persönlichkeitsschutz. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Juwelier sein Geschäft mit einer Videokamera überwachen lässt, damit weitere Einbrüche verhindert oder aufgedeckt werden können.
Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen zur Datenbearbeitung durch Private an den Eidgenössichen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in Bern.
[1] | Art. 2 Abs. 1 TG DSG |
[2] | Art. 12 Abs. 1 TG DSG |
[3] | Art. 13 TG DSG |
(Stand: 12.11.2015)