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Dürfen Geburten, Trauungen oder Todesfälle publiziert werden?

Beitrag von ft

Geburt

Ohne gegenteiligen Wunsch darf die Gemeinde grundsätzlich alle Geburten,Trauungen und Todesfälle publizieren.

Die Zivilstandsverordnung des Bundes gibt den Kantonen das Recht, die Geburten, die Todesfälle, die Trauungen sowie die Eintragungen von Partnerschaften zu veröffentlichen [1]. Der Kanton Thurgau hat von diesem Recht Gebrauch gemacht. So bestimmt § 3 der Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesens, dass diese Daten von den Gemeinden veröffentlicht werden können [2].

Vor der Veröffentlichung sind jedoch noch zwei Punkte zu beachten:

  1. Die Veröffentlichung im Internet sollte vermieten werden. Es gilt der Grundsatz: Das Internet "vergisst nie!"

  2. Allenfalls ist die Veröffentlichung von den berechtigten Personen verboten worden. Die Zivilstandsverordnung bestimmt, dass die folgenden Personen berechtigt sind, den Verzicht auf die Veröffentlichung zu verlangen:

    • bei Geburten: Ein Elternteil;
    • bei Todesfällen: Nächste Angehörige;
    • bei Trauungen: Die Braut oder der Bräutigam;
    • bei Eintragungen von Partnerschaften: Die Partnerin oder der Partner.

Nachtrag vom 5. Juni 2018:

Art. 57 ZStV wurde aufgehoben. Somit besteht keine genügende gesetzliche Grundlage mehr, die obigen Daten zu veröffentlichen.

Nachtrag vom 8. Juni 2020:

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat § 3 der RRV Zivilstandswesen abgeändert. Neu wird nicht mehr auf den aufgehobenen Artikel 57 der Zivilstandsverordnung Bezug genommen [3]. Es findet sich dort neu nur noch die Regelung, dass die Gemeinden unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Bestimmungen Geburten, Todesfälle, Trauungen und eingetragene Partnerschaften periodisch veröffentlichen können (d.h. dürfen). Auch der Titel dieser Bestimmung wurde abgeändert. Neu geht es um die "Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister".

Leider ist es fraglich, woher der Regierungsrat die Kompetenz nehmen will, diese Regelung zu erlassen. Im Einwohnerregistergesetz steht nur, dass der Regierungsrat festlegen darf, welche zusätzlichen Merkmale durch die Behörden bearbeitet werden, wie die Wohnungsnummerierung zu erfolgen habe, wie das Register zu führen sei und welche BEHÖRDEN auf das Register zugreifen dürfen. Es fehlt aber die Regelung, dass der Regierungsrat die Veröffentlichung von PEROB-Daten erlauben darf. Somit fehlt es also weiterhin an einer genügenden gesetzlichen Grundlage, die Zivilstandsdaten veröffentlichen zu dürfen.

[1]Art. 57 Zivilstandsverordnung (ZStV), SR 211.112.2
[2]§ 3 Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen (RRV Zivilstandswesen), RB 211.111
[3]§ 3 Neue Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen (RRV Zivilstandswesen), RB 211.111
(Stand: 12.11.2015, 05.06.2018, 8.06.2020)