Bisher sind kaum Urteile bekannt, bei welchen es um die Belästigung durch Modellflug-Drohnen mit Kameras geht. Aus Deutschland liegt nun eine Entscheidung vor.
Das Amtsgericht Potsdam hat in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16. April 2015 (Aktenzeichen 37 C 454/13) entschieden, dass eine Abmahnung gegen einen Überflug mit Modellflug-Drohnen zulässig sei. In der Schweiz würde das in die Richtung einer Unterlassungsklage gehen.
Im Urteil wird sinngemäss damit argumentiert, dass das Persönlichkeitsrecht des Grundeigentümers auf Achtung seiner Privatsphäre wichtiger sei, als das Interesse eines Nachbarn, sein Fluggerät hobbymässig herumfliegen zu lassen. Es gebe genug Flächen und Räume, in denen ein Drohnenpilot seinem Hobby nachgehen könne, ohne Dritte zu stören.
Wer also seine Modellflug-Drohne sieben Meter über einer Person auf dem sonst nicht einsehbaren Nachbarsgrundstück fliegen lässt, riskiert, dafür gerichtlich belangt zu werden.
(Stand: 29.03.2016)