Das deutsche Bundesverfassungsgericht verlangt, dass das deutsche "Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten" - d.h. die Befugnisse der Behörden zur Terrorabwehr - nachgebessert werde.
In einem Verfahren über Verfassungsbeschwerden verlangen diverse Rechtsanwälte, Journalisten, ein Arzt und ein Diplom-Psychologe, von denen die meisten in der Menschenrechtspolitik aktiv sind, die Überprüfung des deutschen Gesetzes zur Terrorbekämpfung.
Die Karlsruher Richter stellen sich zwar nicht gegen die Überwachung als solche. Dennoch verlangen sie nun, dass das Recht der Behörden, in den Privatbereich einzugreifen, eingeschränkt werde. So wird verlangt, dass ein tiefer Eingriff in das Privatleben der Bürger höchstens dann zulässig sei, wenn
- eine Gefährdung von wichtigen Rechtsgütern hinreichend konkret absehbar ist,
- auf nichtverantwortliche Dritte aus dem Umfeld der Zielperson nur eingeschränkt zugegriffen wird,
- besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung gegeben sind,
- der Schutz von Berufsgeheimnisträgern gewahrt bleibt,
- genügend Transparenz vorliegt,
- der individuelle Rechtsschutz gegeben ist,
- die aufsichtsrechtliche Kontrolle besteht und
- Löschungspflichten greifbar sind.
Das überprüfte Gesetz verlangt beispielsweise, dass mit besonderen Mitteln - d.h. länger als 24 Stunden dauernd oder unter Einsatz besonderer technischer Mittel - ausserhalb von Wohnungen in einer von den Betroffenen nicht erkennbaren Weise Bildaufnahmen gemacht werden dürften. Die Karlsruher Richter stellen demgegenüber aber sinngemäss fest, dass die Persönlichkeit der Betroffenen durch diese Gesetzesbestimmung (§ 20g) nicht genügend geschützt wird.
"Indem die Vorschrift dabei aber auch die Erlaubnis zu längerfristigen Bildaufzeichnungen und einem auf eine lange Zeit angelegten Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes umfasst, ermöglicht sie Überwachungsmassnahmen, die typischerweise tief in die Privatsphäre eindringen können. Zwar handelt es sich bei diesen Massnahmen immer um eine Überwachung ausserhalb von Wohnungen. Das stellt aber nicht in Frage, dass auch insoweit - sei es im Auto, sei es abseits in einem Restaurant, sei es zurückgezogen bei einem Spaziergang - mit einiger Wahrscheinlichkeit höchstvertrauliche Situationen erfasst werden können, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind (vgl. Poscher, JZ 2009, S. 269, 271 f.)."
Die deutschen Verfassungsrichter erkennen somit, dass die Bürger vor zu viel Überwachung geschützt sein müssen und sorgen gleichzeitig dafür, dass bei der Terrorabwehr weiterhin die rechtsstaatlichen Regeln gelten.
Das Urteil finden Sie hier.
(Stand: 21.04.2016)