Die Einwohnerkontrolle einer Gemeinde muss bei gesperrten Adressen besonders vorsichtig sein. Dennoch gelten gesperrte Adressen nicht immer als gesperrt.
Im Gesetz über die Einwohnergemeinden des Kantons Thurgau [1] finden wir eine Bestimmung, wonach im Einzelfall Adressdaten an Private weitergegeben werden dürfen, sofern schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Entgegen dieser Bestimmung erlaubt das Datenschutzgesetz, dass nach einem genügend begründeten Gesuch die eigenen Daten gesperrt werden müssen [2]. Welche Bestimmung ist nun stärker?
Zum Schutz der eigenen Persönlichkeit kann eine Privatperson einen Antrag auf Sperrung der eigenen Adressdaten stellen. Dazu muss sie gegenüber den Behörden glaubhaft machen, dass ihr ein schutzwürdiges Interesse zusteht. Bei gewissen Berufen mit besonderem Kundenkontakt wie beispielsweise bei Richtern, Staatsanwälten oder Polizisten, ergibt sich ein solches Interesse bereits von selbst. Es sind aber auch weitere schützwürdige Interessen möglich. Das eigene Interesse muss nicht umfassend bewiesen werden; die blosse Glaubhaftmachung genügt bereits.
Falls ein Schuldner aber seine Adresse schützen will, damit er sich dem berechtigten Zugriff seines Gläubigers entziehen kann, dürfte die Einwohnerkontrolle allenfalls einem Gläubiger trotz Sperre die verlangte Auskunft zu den Adressdaten bekannt geben. In der Praxis müsste ein Gläubiger
- ein schriftliches Gesuch stellen, wonach ihm Einsicht in gesperrte Adressdaten zu erteilen sei,
- darin glaubhaft machen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Adressdaten habe und
- zudem beweisen, dass der Schuldner seine Adresse sperren liess, damit sich dieser vor dem berechtigten Interesse seiner Gläubiger schützen kann. Gelingt dem Gläubiger dieser Beweis, handelt der Schuldner rechtsmissbräuchlich; die gesperrten Adressdaten dürfen ihm gestützt auf das in Art. 2 Abs. 2 ZGB genannte Verbot des Rechtsmissbrauchs herausgegeben werden.
Anmerkung vom 24.05.2016: Der Nachweis des Rechtsmissbrauchs muss nicht unbedingt vom Gläubiger selbst erbracht werden. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, dürfen gesperrte Adressdaten auch dann herausgegeben werden, wenn es der Einwohnerbehörde bekannt ist, dass der Schuldner seine Adresse bloss aus rechtsmissbräuchlichen Gründen sperren liess.
[1] | § 3 Abs. 3 Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register, RB 142.15 |
[2] | § 23a TG DSG, RB 170.7 |
(Stand: 26.04.2016)