Grundsätzlich darf er das, sofern er ein schutzwürdiges Interesse geltend macht.
Die Gemeinden werden oft mit Gesuchen von Einwohner konfrontiert, mit welchen verlangt wird, dass jegliche Adressbekanntgabe gesperrt werden soll. Diese Gesuche können aber nicht in jedem Fall gutgeheissen werden. Dies könnte den berechtigen Interessen von Privaten oder des Staates zuwiderlaufen.
Das Datenschutzgesetz hält fest, dass wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, vom verantwortlichen Organ verlangen kann, dass es die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt [1].
Wer als Staatsanwalt, Richter oder Polizist (etc.) tätig ist, wird leicht begründen können, dass er ein hohes privates Interesse habe, dass seine Daten nicht an Dritte bekannt gegeben werden.
Ergänzender Hinweis aus einer anderen Meldung:Wer jedoch die Adressbekanntgabe nur deshalb verbieten will, damit er sich als Schuldner vor seinen Gläubigern "verstecken" kann, soll nicht geschützt werden. Das Interesse der Gläubiger an der Geltendmachung offener Forderungen ist somit meist höher zu bewerten als das rechtsmissbräuchliche Interesse des Schuldners, wegen ausstehenden Schulden nicht belangt werden zu können.
Hinzu kommt, dass die Sperrung durchbrochen werden darf, wenn
- ein Gesetz die Bekanntgabe vorschreibt oder
- durch die Sperrung die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des verantwortlichen Organs verunmöglicht wird [2].
[1] | § 23a Abs. 1 TG DSG |
[2] | § 23a Abs. 2 TG DSG |
(Stand: 26.04.2016)