Grundsätzlich darf ein Privater vom verantwortlichen Organ Einsicht in die eigenen Daten verlagen.
Das Datenschutzgesetz hält fest, dass "jedermann in die Register der Datensammlungen Einsicht nehmen kann" [1]. Bisher wurde das Register nur intern geführt. Ab sofort ist dazu kein Behördengang mehr erforderlich. Das Datenregister des Kantons Thurgau mitsamt der Adresse des verantwortlichen Organs ist hier im Internet abrufbar.
Das genannte Gesetz lässt aber keine schrankenlose Einsicht zu. So kann die Einsicht in Personendaten eingeschränkt oder verweigert werden, [2]
- wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern. Zudem gilt:
- Kann die Einsicht dem Gesuchsteller nicht gewährt werden, weil er zu stark belastet würde, kann die Einsichtnahme einer Person seines Vertrauens ermöglicht werden.
- Soweit die Gewährung der Einsicht zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen würde oder die Personendaten ausschliesslich für nicht personenbezogene Zwecke bearbeitet werden, kann die Einsicht eingeschränkt oder verweigert werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft machen kann.
[1] | § 19 TG DSG |
[2] | § 21 TG DSG |
(Stand: 11.11.2015)