Es steht im Ermessen der zuständigen Gemeindebehörde, ob es diese Daten an ortsansässige Vereine herausgeben will.
Das Einwohnerregistergesetz (ErG) [1] hält fest, dass das Einwohneramt
- auf Anfrage von im Gemeindegebiet tätigen Vereinen oder gemeinnützigen Organisationen Namen und Adressen bestimmter Personengruppen herausgeben kann, soweit sich aus dem Zweck der Institution ein berechtigtes Interesse ergibt.
- Die Weitergabe oder die kommerzielle Verwendung solcher Daten sind unzulässig.
Sofern die Gemeindebehörden bereit sind, entsprechenden Daten an die ortsansässigen Vereine bekannt zu geben, wird meistens verlangt, dass sich diese vorab schriftlich verpflichten,
- die Daten nur für politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige oder andere nicht kommerzielle Zwecke zu verwenden,
- diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben
- und zudem den Datenstamm nach Gebrauch zu vernichten.
[1] | § 3 Gesetz über das Einwohnerregister sowie kantonale Register (ErG), RB 142.15 |
(Stand: 12.11.2015)