Die Kantonspolizei Thurgau darf bei einer Laser-Geschwindigkeitskontrolle zusätzlich Videoaufnahmen erstellen (Urteil 6B_1143/2015). Das ist richtig.
Im Jahre 2013 führte die Verkehrspolizei des Kantons Thurgau mit einem mobilen Lasermessgerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Der beschuldigte Fahrer, welcher die Höchstgeschwindigkeit auserorts um 33 km/h überschritten hatte, wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 2'500.- und zu einer Busse von Fr. 10'000.- verurteilt. Dagegen wehrte er sich vor Bundesgericht unter anderem mit dem Argument, dass die Videoaufzeichnung der Polizei nicht als Beweismittel zugelassen sei, weil diese "ohne hinreichenden Tatverdacht erstellt worden sei und damit in unzulässiger Weise in sein Recht auf informationelle Selbstverstimmung eingegriffen worden sei."
Das Bundesgericht konnte in seinem gestrigen Urteil dieser Argumentation richtigerweise nicht folgen,
- da es sich bei Verkehrskontrollen noch nicht um ein strafprozessuales Vorverfahren handelt, bei welchem ein Tatverdacht bestehen müsste, womit nicht das Strafprozessrecht, sondern die Polizeigesetzgebung zu beachten ist sowie
- weil § 17 des genannten Polizeigesetzes des Kantons Thurgau als verkehrspolizeiliche Aufgabe insbesondere die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen (...) nennt, mit anderen Worten, dass die Polizei für die Verkehrssicherheit besorgt sein soll
- und weil die Polizei zusätzlich gemäss Art. 9 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013) klar berechtigt ist, für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel einzusetzen.
Die sinngemässe Begründung des Schnellfahrers, man hätte ihn aufgrund seines Persönlichkeitsrechts nicht mit einer Videokamera filmen dürfen, ist somit klar gescheitert. Dem Urteil des Bundesgerichts ist zuzustimmen. Der Datenschutz ist nicht da, Schnellfahrer zu schützen. Sie finden das Urteil hier.
(Stand: 07.07.2016)