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Bundesgericht: IV darf wieder überwachen!

Beitrag von ft

Krank

Das Bundesgericht hat in einem neuen Fall entschieden, dass die Überwachung von IV-Rentnern, solange dies im öffentlichen Raum gemacht werde, zulässig sei (8C_304/2016).

Ursprünglich hatte es das Bundesgericht erlaubt, dass die Invaliden- und Unfallversicherungen in privat einsehbarem Umfeld ihre Versicherten überwachen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies dann aber mit Begründung, es fehle für Unfallversicherungen an einer gesetzlichen Grundlage, verboten. Mit Urteil vom 14. Juli 2017 (9C_806/2016) kam das Bundesgericht dann zum Schluss, dass auch die Invalidenversicherung nicht über eine genügend klare und detaillierte gesetzliche Grundlage verfüge, um bei Verdacht auf Versicherungsmissbrauch die Observationen bei den Versicherungsnehmern durchführen zu dürfen.

In der Folge hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die IV-Stellen angewiesen, vorläufig keine Observationen mehr anzuordnen und laufende Überwachungen zu beenden. Ebenso ist das Parlament aktiv geworden: In der laufenden Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Observationen der Versicherungsnehmer wieder durchgeführt werden dürfen.

Nun hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid eines Versicherungsnehmers aus dem Kanton Uri entschieden, dass bei Beobachtungen, die einen öffentlich frei einsehbaren Raum, die Hausfassade und den Garten des Versicherten, betreffen, nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden könne, weshalb die Überwachung zulässig ist.

Wie das mit dem Legalitätsprinzip zu vereinbaren ist, kann nicht nachvollzogen werden. Es wäre sehr wünschenswert, wenn die Urteile des Bundesgerichts zukünftig wieder vermehrt zu einer Rechtsverlässlichkeit führen würden.

Das Urteil finden Sie hier.

(Stand: 18.10.2017)