Das Bundesgericht hat heute ein Urteil zu Facebook Schweiz veröffentlicht. Die Schweizer Unternehmung Facebook Switzerland Sàrl muss keine Personendaten herausgeben (Urteil 1B_185/2016, 1B_186/2016, 1B_188/2016).
Ein belgischer Journalist hat in der Schweiz eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Er erklärte, dass sich jemand unter dem Pseudonym "D.___" antisemitisch gegenüber ihm verhalten habe.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt verlangte daraufhin von Facebook Switzerland Sàrl (Société à responsabilité limitée mit Sitz in Vernier) die Herausgabe der verwendeten IP-Adresse, die Log-Daten und die IP-Adressen bei der Erstellung des Accounts.
Das Bundesgericht hat richtig erkannt, dass gemäss Art. 265 ZPO nur der Inhaber oder die Inhaberin verpflichtet werden könne, Gegenstände oder Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
Da die Daten von Facebook nicht in der Schweiz liegen, hätte das entsprechende Gesuch auf dem Rechtshilfeweg in Irland eingereicht werden müssen.
Das Bundesgericht hat deshalb die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Waadt und der beiden privaten Beschwerdeführer abgewiesen. Das Urteil finden Sie hier.
(Stand: 12.12.2016)