Zwei Anzeigeerstatter waren der Ansicht, der Präsidenten eines Thurgauer Gerichts habe das Amtsgeheimnis verletzt.
Bei einem gerichtlichen Augenschein gaben zwei Personen ihren Wohnort bekannt. Das Gericht hat anschliessend festgestellt, dass diese Angaben nicht richtig waren. Es hat später das Protokoll des Augenscheins mitsamt dem Begleitschreiben, welches die richtigen Adressen enthielt, an alle Parteien zugestellt. Daraufhin wurde gegen den Präsidenten des Gerichts eine Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses eingereicht. Ihm wurde vorgeworfen, er hätte die richtige Adresse der zwei Personen nicht an die Gegenpartei herausgeben dürfen.
Das Büro des Grossen Rates hat daraufhin keine Zustimmung zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens gegen den Präsidenten des Gerichts erteilt.
Das Bundesgericht ist auf die entsprechende Beschwerde der zwei Personen gar nicht eintreten. Es hat die Frage, ob überhaupt eine Amtsgeheimnisverletzung erfolgt sei, aus formellen Gründen nicht materiell beurteilt:
- In Art. 83 lit. e BGG wird klar festgehalten, dass "Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal" nicht mir der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können.
- Das Bundesgericht hat deshalb die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen. Diese scheiterte aber bereits daran, dass die beiden Personen vor Gericht nicht dargelegt hatten, dass ihnen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides zustehe.
- Im Weiteren stellt das Bundesgericht fest, dass die Strafverfolgung von Mitgliedern der kantonalen Gerichte bei amtlicher Tätigkeit einer Ermächtigung durch den Grossen Rat bedürfe, wobei dazu aber keine einschlägigen verfahrensrechtlichen Regelungen bestehen. Es gibt also keine gesetzliche Regelung, gemäss welcher den privaten Anzeigeerstattern - mit Ausnahme beispielsweise des rechtlichen Gehörs - Parteirechte eingeräumt würden. Nachdem das Büro des Grossen Rats den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte, waren die Beschwerdeführer nicht legitimiert, mit ihrem Anliegen vor Bundesgericht zu klagen.
Das Bundesgericht stellt somit fest, dass das Büro des Grossen Rates richtig gehandelt hatte. Die beiden Personen haben die Gerichtskosten zu bezahlen. Das ausführliche Urteil finden Sie hier.
(Stand: 13.09.2016)