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Autofahrerbewertung verstösst gegen Datenschutz

Beitrag von ft

Krank

In Deutschland existiert ein Internetportal, in welchem das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern mit einem Ampelschema bewertet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute entschieden, dass dies datenschutzrechtlich nicht zulässig ist (Aktenzeichen: 16 A 770/17).

So hat das Gericht sinngemäss festgehalten, dass es sich bei der Bewertung der Nummernschilder um personenbezogene Daten handelt. Deshalb kommt das Datenschutzrecht zur Anwendung. Bei der Abwägung der Interessen überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Fahrzeughalter gegenüber den Interessen der Portalbenutzer. Deren Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, genüge nicht als Grund, die Personendaten offen legen zu dürfen. Das Portal darf somit nicht mehr in der bisherigen, offenen Form betrieben werden.

Ampel

(Stand: 19.10.2017)